Eine Mitgliedschaft hat viele Vorteile
- Jahreskarte des kunstraum muenchen
- Freien Eintritt zu Ausstellungen und Veranstaltungen des kunstraum muenchen.
- Zusendung von Einladungen und Informationen zu Ausstellungen und Veranstaltungen des kunstraum muenchen.
- Bundesweit freien Eintritt in alle 255 dem Arbeitskreis deutscher Kunstvereine (AdKV) angeschlossenen Kunstinstitutionen.
- Ermäßigung auf alle Kataloge und Publikationen des kunstraum muenchen.
- Exklusive Erwerbsmöglichkeit von Editionen, Multiples und Vorzugsausgaben des kunstraum muenchen zu günstigen Konditionen.
- Als Begrüßungsgeschenk einen Katalog oder eine Publikation des kunstraum muenchen nach Wahl.
Als Fördermitglied XL erhalten Sie folgende Zusatzleistungen
- Als Begrüßungsgeschenk fünf Kataloge und Publikationen des kunstraum muenchen nach Wahl.
- Freier Bezug der aktuellen Publikationen des kunstraum muenchen.
- Private Führungen nach Vereinbarung.
- Bis zu 10 zusätzliche Jahreskarten für Freunde und/oder Mitarbeiter/innen.
Als Fördermitglied XXL erhalten Sie darüber hinaus folgende Zusatzleistungen
- Als Begrüßungsgeschenk eine Edition des kunstraum muenchen nach Wahl.
- Freier Bezug der aktuellen Editionen des kunstraum muenchen.
- Bis zu 100 zusätzliche Jahreskarten für Freunde und/oder Mitarbeiter/innen.
- Individuelle Programme nach Vereinbarung.
Jahresbeiträge
- € 20,- Mitgliedschaft S (Ermäßigt*)
- € 45,- Mitgliedschaft M (Einzel)
- € 60,- Mitgliedschaft L (Partner/in bzw. im selben Haushalt)
- € 250,- Mitgliedschaft XL (Firmen, Förderer)
- ab € 2.000,- Mitgliedschaft XXL (Firmen, Förderer)
* Künstler/innen, Student/innen, Wehrpflichtige, Arbeitslose, Rentner/innen, jeweils mit Nachweis.
Werden Sie Mitglied!
Sind Sie an einer Mitgliedschaft interessiert, senden wir Ihnen gerne einen Aufnahmeantrag per E-Mail oder Post.
Satzung vom 16.2.1973 in der Neufassung vom 28.6.1979
und der Änderung des §10 vom 18.9.1995 sowie der Änderung des
§11 vom 07.04.2010
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
Kunstraum München e. V.
Er hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister des Amtsgericht München eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die zeitgenössische Kunst und das Kunstverständnis auf breiter Basis zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
1. Kunstausstellungen
2. Herausgabe geeigneter Publikationen
3. Vorträge, Filmvorführungen und Musikdarbietungen
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus Einzelpersonen, juristischen Personen und korporativen Mitgliedern. Letztere sind über ihre Vereinigung Mitglieder und üben ihre satzungsmäßigen Mitgliedsrechte durch ihre Vereinigung aus.
Die Mitgliedschaft wird erworben, wenn ein Aufnahmeantrag vom Vorstand angenommen wird. Mitglieder und andere Personen, die sich um die Förderung der Kultur oder um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die Rechte der Mitglieder, brauchen aber keinen Beitrag zu zahlen.
Die Mitglieder sind berechtigt
1. an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen
2. zur – in der Regel – freien Teilnahme an eigenen Veranstaltungen des Vereins.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
1. Austritt
2. Ausschluß
Der Austritt ist dem Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes – spätestens am 30. September – mitzuteilen. Die Kündigung ist wirksam zum Ende des Jahres, in dem die Kündigung erfolgt. Im Kündigungsjahr bleiben für das Mitglied alle Rechte und Pflichten bestehen.
§ 6 Beitrag
Der Mindestjahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen (§ 8 Nr. 4); er ist zu Beginn des Geschäftsjahres bzw. vom Tage des Eintritts an fällig.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. das Kuratorium
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung (MV) ist zuständig für
1. die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstands und des Rechnungsprüfungsberichts,
2. die Erteilung von Entlastungen,
3. die Wahl des Vorstands,
4. die Festlegung des Jahresbeitrags,
5. den Ausschluß von Mitgliedern auf Vorschlag des Vorstands,
6. Satzungsänderungen,
7. die Wahl von Ehrenmitgliedern,
8. Vorschläge an den Vorstand,
9. Auflösung des Vereins auf Vorschlag des Vorstands.
Im März oder April findet eine ordentliche MV statt. Anträge, die nicht bis zum 10. Februar beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht sind, werden nicht auf die Tagesordnung gesetzt. Zutritt zur MV haben nur Mitglieder, die sich durch eine gültige Mitgliedskarte ausweisen können. Die Einladungen zur MV werden durch Rundschreiben oder durch Ankündigung in den für München erscheinenden Tageszeitungen spätesten zwei Wochen vorher bekannt gemacht. Den Einladungen ist die Tagesordnung und eine stichwortartige Bezeichnung jedes Antrags beizufügen. Nur über Punkte, die auf der Tagesordnung stehen, kann ein Beschluß gefaßt werden. Jede ordnungsgemäß einberufene MV ist beschlußfähig. Die MV beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, bei Punkt 6 und 9 mit Zweidrittelmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. Vertretung ist nur insofern zulässig als juristische Personen infrage kommen. Auch juristische Personen haben nur eine Stimme. Wird eine Satzungsänderung durch eine MV beschlossen, bei der weniger als 20% der Mitglieder anwesend sind, so bedarf die Satzungsänderung der Zustimmung des Vorstands.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorsitzende kann jederzeit bei Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen unter der Wahrung einer Ladefrist von 14 Tagen. Im Übrigen gilt § 8. Auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder muß der Vorsitzende eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter
dem Schriftführer und dessen Stellvertreter
dem Schatzmeister und dessen Stellvertreter
sowie weiteren zwei Mitgliedern.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Wahl des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ist geheim und erfolgt in getrennten Wahlgängen für jedes Vorstandsmitglied. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstands mit einfacher Mehrheit beschließen, die geheime Wahl durch eine solche mit Handzeichen zu ersetzen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter sowie das geschäftsführende Vorstandsmitglied und dessen Stellvertreter je mit Einzelvertretungsrecht (§ 26 BGB).
§ 11 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Der Vorstand leitet die Arbeit des Vereins und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstands. Der Schriftführer fertigt über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll an, das vom Vorsitzenden unterschrieben und in der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme ausgelegt wird. Der Vorstand kann Mitarbeiter einstellen und kündigen. Vorstandsmitglieder können eine angemessene Tätigkeitsvergütung erhalten.
§ 12 Das geschäftsführende Vorstandsmitglied
Der Vorstand kann mit Zweidrittelmehrheit für die Führung der Geschäfte und die Durchführung der Vereinsveranstaltungen ein Vorstandsmitglied zum geschäftsführenden Vorstandsmitglied wählen und abwählen. Das gleiche gilt für seinen Stellvertreter. Beide haben die Aufgabe, die laufenden Geschäfte des Vereins zu führen und das künstlerische Programm zu gestalten. Zur Durchführung dieser Aufgaben sind sie im Rahmen des vom Vorstand aufgestellten Jahresbudgets in ihren Entscheidungen frei. Der Vorstand kann – zur Unterstützung oder Ersetzung des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds – mit Zweidrittelmehrheit auch einen nicht dem Vorstand angehörenden Geschäftsführer bestellen bzw. abberufen. Das geschäftsführende Vorstandsmitglied kann den Titel „Direktor des kunstraums münchen e. V.“ führen. Es kann ein Gehalt beziehen. Das gleiche gilt für den Geschäftsführer.
§ 13 Kuratorium
In das Kuratorium werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung für drei Jahre solche Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens berufen, die sich um die Förderung der zeitgenössischen Kunst verdient machen. Der Vorstand hat dem Kuratorium mindestens einmal jährlich Bericht über die künstlerischen Aktivitäten zu erstatten.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Freistaat Bayern, der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Kunst im öffentlichen Interesse zu verwenden hat.